Allgemeine Geschäftsbedingungen INMATEC GaseTechnologie GmbH & Co. KG

Stand August 2023

 

INMATEC GaseTechnologie GmbH & Co. KG
Otto-Boge-Straße 1-7
33739 Bielefeld

Betriebsstätte:
Gewerbestraße 72
82211 Herrsching
Tel: +49 8152 90 97 - 0
Fax: 08152-9097-10
Email: info@inmatec.de
www.inmatec.com

 

A.     Geltung der Geschäftsbedingungen von INMATEC, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung
B.     Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C.    Allgemeine Leistungsbedingungen
E.    Sonderbedingungen für Montagearbeiten und Inbetriebnahme
F.    Sonderbedingungen für Reparaturarbeiten
G.    Sonderbedingungen für Inspektionsverträge
H.    Sonderbedingungen für Wartungsverträge
I.    Sonderbedingungen für Full – Service – Verträge
N.    Sonderbedingungen zur Export-Kontrolle - ACHTUNG!

 

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von INMATEC, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung

A.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A – N gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen INMATEC und ihren Geschäftspartnern. Wobei die Bestimmungen des Teil A und B gelten, wenn INMATEC als Käufer und der Geschäftspartner als Verkäufer auftreten. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Teil A und C, wenn INMATEC als Leistungserbringer und der Geschäftspartner als Leistungsempfänger oder Kunden auftreten.
Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C gelten, soweit einschlägig,
•    für Montagearbeiten,
•    für Reparaturarbeiten,
•    für Inspektionsverträge,
•    für Wartungsverträge,
•    für Full-Service-Verträge,
•    für der Exportkontrolle unterliegende Verträge
•    und für Vertriebspartner-Beziehungen
die jeweiligen dafür erstellten Sonderbedingungen Teil D - N von INMATEC.
Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von INMATEC gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

A.2.
Gerichtsstand ist Bielefeld. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN–Kaufrechts und anderer Einheitsrechte.
Von der EU-Kommission wird eine Plattform zur Streitbeilegung bei Vorliegen eines Geschäfts im Online-Handel zur Verfügung gestellt. Diese ist abrufbar unter dem folgenden Link: Online Dispute Resolution Hinweis: http://ec.europa.eu/consumers/odr/


B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen    

B.1.    
In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen sowie den oben genannten Geschäftsbedingungen Teil A
gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen.

B.1.01
Bei Rechnungseingang bis zum 10. eines Monats zahlt INMATEC am 20. des oder am 10. des übernächsten
Monats netto.

B.1.02
Bei Rechnungseingang vom 11. bis zum 20. des Monats zahlt INMATEC am 30. des oder am 20. des übernächsten Monats netto.

B.1.03
Bei Rechnungseingang vom 21. bis zum letzten Tag des Monats zahlt INMATEC am 10. des nächsten Monats oder am 30. des übernächsten Monats netto.

B.2.    
Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit INMATEC
vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.3.    
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.4.    
Unser Vertragspartner hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und
Schadensersatz zu leisten.

B.5.    
Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten oder Einrichtungen ist für INMATEC die Energieeffizienz und verbesserte Umweltleistung ein wesentlicher Entscheidungsfaktor.
D.h. es werden Energiedienstleistungen, Produkte oder Einrichtungen bei sonst gleichen Faktoren immer bevorzugt, sofern ihre Energieeffizienz und Umweltauswirkung innerhalb ihres Lebenszyklus besser bewertet werden kann.


C. Allgemeine Leistungsbedingungen    

C.1. Auftragsbestätigung / Mindestbestellwerte

C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von INMATEC in Verbindung mit dem von INMATEC gegebenenfalls erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von INMATEC getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von INMATEC.

C.1.02
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von INMATEC betreffen, sind INMATEC nur dann
zuzurechnen, wenn diese Angaben
– von INMATEC stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von INMATEC gemacht werden oder
– von INMATEC ausdrücklich autorisiert sind oder
– öffentliche Äußerungen sind und INMATEC diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und
sich davon nicht distanziert hat.
Zu Gehilfen von INMATEC im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von
INMATEC, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im
Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von INMATEC unter der Adresse
www.inmatec.de erfolgen.

C.1.03
INMATEC zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ±
3% zu verstehen.
Eine Überschreitung der Toleranz von ± 3% führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.

C.1.04
a.]    INMATEC nimmt, wegen des erheblichen Handlingaufwands für jede einzelne Bestellung, Aufträge nur an, wenn Mindestbestellwerte erreicht werden.
b.]    Die Mindestbestellwerte betragen 100,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, jedoch im Online-Verkauf über Internet nur 50,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
c.]    Die Mindestbestellwerte gelten nicht für Prospekte und Marketing-Artikel aus dem INMATEC-Shop.

C.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht

C.2.01
Die von INMATEC erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen et cetera bleiben das geistige Eigentum von INMATEC, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.
Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich INMATEC vorbehalten.

C.2.02
INMATEC ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt
solche von INMATEC angebrachten Zeichen zu entfernen.

C.2.03
Der Kunde ist gegenüber INMATEC dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe,
Pläne, Texte, Warenzeichen et cetera zu Recht verwertet werden dürfen.

C.2.04
An der Steuerungssoftware und sonstiger Software, die mit den Anlagen ausgeliefert wird, hat INMATEC das
alleinige Urheberrecht.
Übertragen wird lediglich das einfache Nutzungsrecht an der Software und zwar in der Form, daß die
Software ausschließlich zum Betrieb der einzelnen vertragsgegenständlichen Anlage genutzt werden darf.

C.2.05
Jede Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Software ist rechtswidrig.

C.2.06
Die Dekompilierung der Software ist nicht erlaubt. Sofern der Kunde Schnittstellen – Informationen benötigt, wird INMATEC auf Anforderung die Schnittstellen der Software offenlegen. Nur wenn INMATEC diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen – Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Wochen.

C.2.07
In Bezug auf die Nutzung und Lizenzierung von sogenannter Drittsoftware, gelten ausschließlich die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers der Software, deren Einhaltung der Kunde eigenverantwortlich sicherstellt.

C.2.08 Rechte an Daten
Der Kunde erkennt an, dass im Zusammenhang mit der Nutzung eines Produktes von INMATEC bestimmte Betriebsdaten generiert werden. Betriebsdaten sind sämtliche Daten und Informationen, die die Produkte generieren und erzeugen. INMATEC erhält über das Monitoring-System „Remote Control“ Zugriff auf die Betriebsdaten. Primär handelt es sich hierbei lediglich um technische Daten, die INMATEC zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs und Überwachung der Funktionalität des Produktes sowie im Falle von Problemen zur raschen und nachhaltigen Fehlerbehebung und Qualitätssicherung sowie Verbesserung des Produktes benötigt.
Der Kunde kann die Funktionen von „Remote Control“ auch selbst nutzen, soweit er dies entweder bei Erwerb des Produktes oder später bei INMATEC beauftragt. Für die Nutzung der durch „Remote Control“ ermöglichten Funktionalitäten wird monatlich eine Nutzungsgebühr erhoben. Grundsätzlich kann auch gegen Leistung einer erhöhten Einrichtungsgebühr die Nachrüstung eines Produktes von INMATEC mit „Remote Control“ erfolgen. INMATEC ist berechtigt, auch solche Produkte mit „Remote Control“ auszustatten, bei denen sich der Kunde gegen eine Nutzung der Funktionalitäten entscheidet, insbesondere um den Aufwand, der im Zusammenhang mit einer technischen Nachrüstung des Produktes verbunden ist, gering zu halten.
Die Betriebsdaten werden von dem jeweiligen Produkt automatisch an INMATEC übertragen, ohne dass für den Kunden dadurch Kosten oder zusätzlicher Aufwand anfallen.
INMATEC ist im Verhältnis zum Kunden ausschließlich berechtigt, die Betriebsdaten vorbehaltlich datenschutzrechtlicher oder sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen nach freiem Ermessen und zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen, insbesondere diese in jeder Form zu verarbeiten und zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verwerten und zu diesen Zwecken Dritten zu überlassen und Dritten entsprechende Nutzungsrechte daran zu übertragen.
Der Kunde erkennt weiterhin an, dass, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, diese in anonymisiert Form zu gewerblichen Zwecken durch INMATEC genutzt werden dürfen. In dieser Form dürfen Daten insbesondere auch an Dritte übermittelt werden und können diese Eingang in Statistiken finden.

C.3.    Versand / Gefahrtragung

C.3.01
Die Versandart bleibt INMATEC vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart ist.

C.3.02
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von INMATEC, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Eine
Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

C.3.03
Die Gefahr geht entsprechend des vereinbarten Incoterms mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über.

C.4.    Lieferzeit / Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen

C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese um die Zeit, die der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist plus 2 Werktage.
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser um die Zeit, die der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist plus 2 Werktage.
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von INMATEC zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

C.4.02
Werden von INMATEC beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung
sind, aus nicht von INMATEC zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet INMATEC dafür nicht.

C.4.03
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch INMATEC. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.04
Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die INMATEC trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den INMATEC nicht einzustehen hat.

C.4.05
In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende INMATEC zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.

C.4.06
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer
C.4.04 ausgeschlossen, wenn INMATEC den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

C.4.07
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.

C.4.08
Ein etwa von INMATEC zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest grob fahrlässig
verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

C.5.    Teillieferungen / Mehr– und Mindermengen

C.5.01
INMATEC ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind zulässig, wenn der Kunde diesen nicht
widersprochen hat oder die Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden, keine weiteren Kosten entstehen und eine Teillieferung für den Kunden benutzbar ist.

C.5.02
Wenn INMATEC vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht,
können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

C.6.    Preise

C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.

C.6.02
Soweit Verpackung anfällt, verpackt INMATEC entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach
§ 4 VerpackV.

C.6.03
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

C.6.04
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann INMATEC eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

C.6.05
Die Stundensätze, Zuschläge etc. von INMATEC gelten für jede normale Reise-, Warte und Arbeitsstunde unter Zugrundelegung der jeweiligen tariflichen Wochenarbeitszeit.
Reisestunden werden ohne Überstunden-Zuschläge berechnet.
Fahrzeiten mit Kraftfahrzeugen gelten hingegen als normale Arbeitszeiten mit Überstunden-Zuschlägen. Die Auslösung (Verpflegung und Unterkunft im Inland) berechnet INMATEC für jeden Reise- und Arbeitstag. Falls eine Montage- oder sonstige Kundendienstleistung nach einem Wochenende fortgesetzt wird, sind nach Wahl von INMATEC für das Wochenende Auslösung oder Fahrtkosten zu zahlen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Feiertagszuschläge und Auslösung werden auch an örtlichen Feiertagen erhoben.
Reisekosten werden wie folgt abgerechnet:
– Flugreisen: Economy-Class
– Bahnreisen: 1. Klasse
– Nahverkehr: Taxi und ggf. Gepäckträger
– Betriebseigene KFZ: Kilometerpauschale gemäß unserer jeweils aktuellen Verrechnungssätze.

C.6.06
Reisestunden und Fahrtausgaben für die Rückreise können erst nach deren Beendigung auf den
Arbeitsbescheinigungen oder Stundenzetteln eingetragen werden.

C.6.07
Die unter C.6.05 bezeichneten Rechnungssätze von INMATEC basieren auf den jeweils gültigen
Lohn-, Gehalts- und Arbeitszeittarifen. Für den Fall, daß Letztgenannte geändert werden, behält INMATEC sich
eine entsprechende Änderung der Rechnungssätze vor. Die jeweils gültigen Rechnungssätze werden dem
Kunden auf Wunsch übermittelt.

C.6.08
Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von INMATEC liegen, so hat der Besteller alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von INMATEC eingesetzten Mitarbeiter und von INMATEC beauftragter Subunternehmer zu tragen.

C.6.09
Die in Ziffer C.6.08 genannte Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Besteller zu
vertreten sind.

C.7. Zahlungsbedingungen

C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

C.7.02
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.7.03
Spätestens fällig sind an INMATEC zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten
dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

C.7.04
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann INMATEC Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.

C.7.05
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von INMATEC.

C.7.06
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

C.7.07
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06, kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit INMATEC ihren
Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.7.08
Wenn INMATEC Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

C.7.09
Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen; Wechsel werden von INMATEC nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls INMATEC aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

C.7.10
Ausnahmsweise entgegengenommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige
Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.

C.7.11
Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann INMATEC, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müßte, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird.
Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät.

C.7.12
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von INMATEC - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann INMATEC für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von INMATEC Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann INMATEC von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann INMATEC den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.

C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht

C.8.01
Die Lieferungen von INMATEC, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge et cetera, sind
vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei INMATEC geltend gemacht werden.

C.8.03
Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage.

C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen.

C.8.05
Für INMATEC – Vertriebspartner mit schriftlichen Vertriebspartner – Vereinbarungen gelten für die Modalitäten
der Mängelanzeige ergänzend die INMATEC – Vertriebspartner – Konditionen.

C.8.06
Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.05 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von INMATEC oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von INMATEC beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

C.9. Gewährleistung
Die nachstehenden Gewährleistungsbegrenzungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von INMATEC oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von INMATEC oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

C.9.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet INMATEC, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

C.9.02
Arbeiten an von INMATEC gelieferten Sachen oder sonstigen von INMATEC erbrachten Leistungen gelten nur dann
als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
•    soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von INMATEC anerkannt worden ist
•    oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
•    und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

C.9.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von INMATEC als Sonderleistungen
erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.9.04
Sofern durch von INMATEC durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

C.9.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller INMATEC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei INMATEC sofort zu verständigen ist, oder wenn INMATEC mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von INMATEC Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.9.06
Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden
zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der zumutbaren Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf die jeweils bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

C.9.07
Wenn INMATEC eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt
hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

C.9.08
Das gleiche gilt, wenn INMATEC eine Nacherfüllung, zu der INMATEC berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu
setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

C.9.09
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn INMATEC dem
zustimmt.

C.9.10
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.

C.9.11
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von INMATEC zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von INMATEC zurückzuführen sind.

C.9.12
INMATEC übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.
Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.9.13
Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie
schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von INMATEC.

C.9.14
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein
entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem
Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

C.9.15
Für den Fall, dass von INMATEC gelieferte Anlagen an einem Ort aufgestellt oder betrieben werden, der außerhalb der Grenzen des Staates liegt, in dem die Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden liegt, mit welcher der betreffende Vertrag geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten insbesondere aber nicht abschließend Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von INMATEC zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen die Grenzen jenes Staates überschreiten. Das gilt nicht, soweit ein abweichender Liefer- oder Bestimmungsort vereinbart wurde.

C.9.16
Der Vertriebspartner übernimmt gegenüber seinen Kunden auch die technische Kundenbetreuung einschließlich der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden, sei es durch Nachbesserung oder durch Neulieferung etwaig mangelhafter Produkte und Leistungen. Sofern für Mängel, wegen derer der Vertriebspartner gegenüber seinen Kunden entsprechende Leistungen erbringt, INMATEC haftbar ist, wird INMATEC diese Leistungen des Vertriebspartners entsprechend kompensieren.

C.9.17
Für INMATEC – Vertriebspartner mit schriftlichen Vertriebspartner-Vereinbarungen gelten in Bezug auf die
Gewährleistung ergänzend die INMATEC – Vertriebspartner – Konditionen.

C.10.    Schadensersatz
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die INMATEC, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

C.10.01
Sollte INMATEC in anderen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet INMATEC nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand selbst.

C.10.02
Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist
ausgeschlossen.

C.10.03
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.

C.10.04
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet INMATEC für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

C.10.05
INMATEC haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es
liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

C.11.    Abruf – Aufträge

C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des vereinbarten Abrufs – Frist
abgerufen, ist INMATEC berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02
Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf – Frist, wenn seit Zugang der
Mitteilung von INMATEC über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

C.12.    Lagerung / Abnahmeverzug

C.12.01
Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei INMATEC ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet INMATEC nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.

C.12.02
INMATEC ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

C.12.03
Bei Abnahmeverzug ist INMATEC berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer
gewerblichen Lagerei einzulagern.

C.12.04
Bei Lagerung bei INMATEC kann INMATEC pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30,–
und weitere € 25,– ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen.

C.12.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr
als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

C.12.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist INMATEC unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

C.13. Eigentumsvorbehalt

C.13.01
Sämtliche Lieferungen von INMATEC erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die INMATEC im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

C.13.04
INMATEC ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar

C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von INMATEC anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.13.06
INMATEC behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.

C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von INMATEC gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von INMATEC, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von INMATEC bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt INMATEC zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von INMATEC zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an INMATEC ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräusserungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von INMATEC, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe

C.13.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen
Widerruf.

C.13.10
Übersteigt der Wert der INMATEC zustehenden Sicherheiten die Forderung von INMATEC gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist INMATEC auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von INMATEC freizugeben.

C.14.    Leistungs- und Erfüllungsort

C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von INMATEC zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von INMATEC.

C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von INMATEC insbesondere auch dann, wenn
INMATEC den Transport selbst übernimmt.

C.15.    Definitionen

C.15.01
Sämtliche Überschriften in den INMATEC – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit
und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.15.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der INMATEC - Geschäftsbedingungen sind auch
solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.

C.15.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an
dem die Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.


E. Sonderbedingungen für Montagearbeiten und Inbetriebnahme    

E.1.    Vertragsgegenstand

E.1.01
Gegenstand des Vertrages sind INMATEC erteilte Montageaufträge oder Inbetriebnahmen als Werkverträge im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Montage kann auch die Inbetriebnahme der Anlage enthalten.

E.1.02
Arbeiten, die über den von INMATEC angenommenen Auftrag gemäß Ziffer C.1.01, C.1.02 und E.1.01 unserer
Geschäftsbedingungen hinausgehen, darf der Monteur nur mit Zustimmung von INMATEC ausführen.

E.1.03
Ein Exemplar des Montageprotokolls erhält der Auftraggeber.

E.2.    Ausführung

E.2.01
Die Auswahl des Monteurs behält INMATEC sich vor, ebenso, ob der Einsatz von Werk INMATEC, einer
Niederlassungen von INMATEC oder einer Kundendienststation von INMATEC veranlasst wird.

E.2.02
Der Monteur ist rechtzeitig vom Auftraggeber unter genauer Orts- und Zeitangabe so anzufordern, dass die
Arbeit sofort aufgenommen werden kann.

E.3.    Berechnung
Die Montage wird gemäß der jeweils aktuellen Rechnungssätze für Kundendienst- und Montageleistungen nach Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

E.4.    Dauer der Arbeiten

E.4.01
Alle von INMATEC gemachten Angaben über die Zeitdauer der Arbeiten sind nur annähernd maßgeblich, da sich Beginn und Dauer der Arbeiten durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Verantwortung liegende Umstände verschieben können.

E.4.02
Die Arbeiten werden möglichst zügig durchgeführt.

E.5.    Auslandsmontage
Bei Montagearbeiten im Ausland gehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sämtliche für das jeweilige Land typischen Risiken zu Lasten des Auftraggebers.

E.6.    Geräte und Werkzeuge

E.6.01
Werden ohne Verschulden von INMATEC die INMATEC gestellten Vorrichtungen und Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten diese in Verlust, ohne dass die Gründe dafür im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von INMATEC liegen, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

E.6.02
Die Rechtsfolge aus Ziffer E.6.01 tritt auch bei Beschädigung oder Verlust auf dem Transport ein, wenn die Gründe für den Verlust oder die Beschädigung außerhalb des Einfluss- oder Verantwortungsbereichs von INMATEC liegen.

E.6.03
Die Rechtsfolgen aus Ziffern E.6.01 und E.6.02 treten auch ein, wenn der Verlust oder die Beschädigung
vom Auftraggeber zu vertreten ist.

E.6.04
Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

E.7.    Abnahme

E.7.01
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf dem Abnahmeprotokoll und der Auftrags-Bescheinigung die Richtigkeit
der Eintragungen und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu bestätigen.

E.7.02
Beanstandungen sind bei dieser Gelegenheit schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken.

E.7.03
Bei umfangreichen Beanstandungen sind diese außerdem in einem weiteren Schriftstück zu erläutern.

E.7.04
Der Vertragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn
– der Kunde ihn über einen Testlauf hinaus in Betrieb nimmt;
– der Kunde oder Dritte selbständig Veränderungen am Vertragsgegenstand vornehmen oder
– der Kunde binnen 10 Tagen nach Mitteilung über die Fertigstellung INMATEC nicht die Möglichkeit zur
Durchführung der Abnahme einräumt.

E.8.    Arbeitsrechtliche Vorschriften

E.8.01
Das Montagepersonal von INMATEC muss die Arbeitszeitordnung (AZG) einhalten. Dies gilt insbesondere für
Überstunden.

E.8.02
Bei Aufenthalten des Montagepersonals im Betrieb des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, darauf zu
achten, dass die AZG auch befolgt wird.

E.8.03
Rechtliche Konsequenzen aus Verstößen gegen die AZG sind vom Auftraggeber im Rahmen des E.8.02 zu vertreten. Der Auftraggeber hat INMATEC von auf solchen Verstößen beruhenden Forderungen und Pönalen freizustellen.

E.8.04
Bei einer Schichtdauer von mehr als 10 Stunden pro Tag ist dem Montagepersonal von INMATEC vom Auftraggeber zu bestätigen, dass die ausgeführten Arbeiten zur Erhaltung der Produktion gemäß § 14 AZG notwendig waren.

E.8.05
Soweit vorstehend nicht anders festgelegt, sind die Ausführungsbestimmungen des Bundestarifvertrags für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie maßgeblich.

E.9. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von INMATEC.


F. Sonderbedingungen für Reparaturarbeiten    

F.1.    Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind INMATEC erteilte Reparaturaufträge als Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

F.2.    Kostenvoranschlag

F.2.01
Dem Auftraggeber wird auf Wunsch ein Kostenvoranschlag unterbreitet.

F.2.02
Die für die Feststellung des Umfangs der Reparaturarbeiten anfallenden Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.

F.2.03
Der Auftraggeber hat die in Ziffer F.2.02 genannten Kosten auch zu tragen, wenn er von einer
Auftragserteilung für die Reparatur absieht.

F.3.    Auftragserweiterung

F.3.01
Treten bei der Durchführung von Reparaturarbeiten vorher nicht erkannte, wesentliche weitere Mängel auf, werden diese dem Besteller umgehend mitgeteilt. Dieser kann entweder der entsprechenden Erweiterung des Reparaturauftrags zustimmen oder den Reparaturauftrag kündigen.

F.3.02
Kündigt der Auftraggeber den Reparaturauftrag gemäß Ziffer F.3.01, hat er die bis zu diesem Zeitpunkt
entstandenen Kosten zu tragen.

F.4.    Eingesandte Reparaturobjekte
Wir haften nicht für Feuer-, Wasser- oder Entwendungsschäden an uns eingesandten Reparaturobjekten.

F.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von INMATEC.


G. Sonderbedingungen für Inspektionsverträge    

G.1.    Vertragsgegenstand

G.1.01
Gegenstand des Vertrages ist die Inspektion der im Inspektionsschein aufgeführten technischen Anlagen in
nachfolgend näher beschriebenem Umfang.
Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweils aus dem Inspektionsschein.

G.1.02
INMATEC kann sich, sofern die Leistungen nicht von INMATEC selbst erbracht werden, geeigneter Fachleute
bedienen. Die Bezeichnung INMATEC steht im Rahmen der nachfolgenden Regelungen auch für von INMATEC mit
der Vertragserfüllung beauftragte Dritte.
Es werden aber in jedem Fall ausschließlich Original INMATEC – Ersatzteile verwendet.

G.1.03
Alle im Inspektionsschein aufgeführten Geräte werden automatisch bei jeder Inspektion einer "Betriebssicherheitsüberprüfung" unterzogen.
Dabei werden alle Kontrollen und Prüfungen und Probeläufe durchgeführt, die für die erfassten Anlagen gemäß der entsprechenden Betriebs- und Wartungsanleitung der Firma INMATEC zum jeweiligen Zeitpunkt oder Betriebsstundenalter vorgesehen sind.

G.2.    Leistungsumfang

G.2.01
Das INMATEC gemäß dem Inspektionsschein geschuldete Entgelt schließt Fahrtkosten und Spesen je
Inspektion mit ein.

G.2.02
Die Inspektionen werden von INMATEC im 3 – Monats – Zyklus unaufgefordert durchgeführt.
Nach jeder Durchsicht erhält der Auftraggeber ein Protokoll über den Zustand der Anlage.

G.2.03
Erforderliche kleine Reparaturen werden auf Wunsch des Kunden sofort durchgeführt. Die Abrechnung hierfür erfolgt gegen Material- und Stundennachweis, auf der Basis der gültigen Preise von INMATEC oder des von INMATEC mit der Inspektion betrauten Unternehmens.

G.2.04
Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass gemäß der Betriebs- und/oder Wartungsanleitung der Anlage
eine Wartung fällig ist, erfolgt die Abrechnung der Wartung nach Aufwand.

G.2.05
Dieser Inspektionsvertrag entbindet den Kunden nicht von den gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung
und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gebotenen Wartungen und täglichen Kontrollen.
Auch die Pflicht des Kunden, das Wartungsbuch zu führen, bleibt unberührt.

G.2.06
Der Kunde kann, solange der Inspektionsvertrag läuft, wenn er nicht mehr im Besitz der für seine Anlagen maßgeblichen Betriebs- und Wartungsanleitung ist, gegen Vergütung der Selbstkosten ein neues Exemplar von INMATEC verlangen.

G.2.07
Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie
schadensursächlich ist, zu einem Haftungsausschluss von INMATEC.

G.3.    Vertragsdauer / Preisänderung / Kündigung

G.3.01
Die Dauer des Vertrages beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragschließenden mindestens 3 Monate vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird.

G.3.02
Wenn Lohn-, Material- oder sonstige Kosten sich verändern, ist INMATEC zur entsprechenden Anpassung der Pauschale berechtigt. Eine derartige Anpassung kann jeweils nur bei Beginn eines Vertragsjahres vorgenommen werden.

G.3.03
Der Kunde kann den Vertrag im Falle der Erhöhung der Pauschale binnen 1 Monats nach der Bekanntgabe der Erhöhung außerordentlich kündigen. Im Übrigen ist der Vertrag nach der ersten Vertragsperiode von 24 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar.

G.4.    Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von INMATEC.


H. Sonderbedingungen für Wartungsverträge    

H.1.    Vertragsgegenstand

H.1.01
Gegenstand des Vertrages ist die Wartung der im Wartungsschein aufgeführten technischen Anlagen in
nachfolgend näher beschriebenem Umfang.
Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweils aus dem Wartungs-Schein.

H.1.02
INMATEC kann sich, sofern die Leistungen nicht von INMATEC selbst erbracht werden, geeigneter Fachleute
bedienen. Die Bezeichnung INMATEC steht im Rahmen der nachfolgenden Regelungen auch für von INMATEC mit
der Vertragserfüllung beauftragte Dritte.
Es werden aber in jedem Fall ausschließlich Original – INMATEC – Ersatzteile verwendet.

H.2.    Leistungsumfang

H.2.01
Zum Leistungsumfang gehören alle Kontrollen, Prüfungen, Wartungsarbeiten und Probeläufe, die für die erfassten Anlagen gemäß der entsprechenden Betriebs- und Wartungsanleitung der Firma INMATEC zum jeweiligen Zeitpunkt oder Betriebsstundenalter vorgesehen sind.

H.2.02
Der Kunde kann, solange der Wartungsvertrag läuft, wenn er nicht mehr im Besitz der für seine Anlagen maßgeblichen Betriebs- und Wartungsanleitung ist, gegen Vergütung der Selbstkosten ein neues Exemplar von INMATEC verlangen.

H.2.03
Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie
schadensursächlich ist, zu einem Haftungsausschluss von INMATEC.

H.2.04
INMATEC erstellt nach jeder Wartung ein Protokoll, das dem Auftraggeber ausgehändigt wird.

H.3.    Material, Reparaturen, Kosten

H.3.01
Das benötigte Material wird nach tatsächlichem Aufwand auf der Basis der gültigen Preise von INMATEC oder
des von INMATEC mit der Wartung betrauten Unternehmens berechnet.

H.3.02
Erforderliche kleine Reparaturen werden auf Wunsch des Kunden sofort durchgeführt. Die Abrechnung hierfür erfolgt gegen Material- und Stundennachweis, auf der Basis der gültigen Preise von INMATEC oder des von INMATEC mit der Wartung betrauten Unternehmens.

H.3.03
Ist eine Wartungspauschale nicht vereinbart, werden die ausgeführten Wartungsarbeiten nach Aufwand zu den jeweils gültigen Preisen von INMATEC oder des von INMATEC mit der Wartung betrauten Unternehmens berechnet.

H.4.    Pflichten und Mitwirkung des Kunden

H.4.01
Der Auftraggeber hat die Pflicht, die zwischen den Wartungsintervallen liegenden Kontrollen gemäß den INMATEC – Wartungsanweisungen durchzuführen. Dazu zählen auch, aber nicht abschließend, die täglichen Öl- und Druckkontrollen. Auch die Pflicht des Kunden, das Wartungsbuch zu führen, bleibt unberührt.

H.4.02
Der Auftraggeber wird INMATEC den gewünschten Termin der Wartung ca. 2 Wochen vorher mitteilen, falls nicht zuvor bereits ein bestimmtes Datum vereinbart wurde.
Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin von Seiten des Auftraggebers nicht möglich sein, so muss dies INMATEC mindestens 8 Tage vorher mitgeteilt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Eingang der Mitteilung bei INMATEC.
Sollte von Seiten INMATECs eine Durchführung der Arbeiten zu dem vereinbarten Termin nicht möglich sein, so teilt INMATEC dies dem Auftraggeber ebenfalls 8 Tage vorher mit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Versand der Mitteilung durch INMATEC.

H.4.03
Die Wartung sollte in der Normalarbeitszeit durchgeführt werden können. Falls auf Wunsch des Auftraggebers zur Durchführung der Arbeiten Überstunden notwendig werden sollten, wird INMATEC diese gesondert in Rechnung stellen.

H.4.04
Sollten sich seit Abschluss des Wartungsvertrags die Betriebsbedingungen der Anlage wesentlich ändern,
so hat der Auftraggeber INMATEC davon Mitteilung zu machen.

H.4.05
Für die Durchführung der Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung hat der Auftraggeber, soweit
erforderlich, Hilfskräfte und Hilfsmittel wie z. B. Hebezeuge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

H.4.06
Der Vertrag entbindet den Kunden nicht von der durch ihn selbst zu beachtenden Sorgfalt hinsichtlich der
Anlagen.

H.5.    Vertragsdauer / Preisänderung / Kündigung

H.5.01
Die Dauer des Vertrages beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragschließenden mindestens 3 Monate vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird.

H.5.03
Wenn Lohn, Material oder sonstige Kosten sich verändern, ist INMATEC zur entsprechenden Anpassung der Pauschale berechtigt. Eine derartige Anpassung kann jeweils nur bei Beginn eines Vertragsjahres vorgenommen werden.

H.5.04
Der Kunde kann den Vertrag im Falle der Erhöhung der Pauschale nach H.5.03 binnen 1 Monats nach der
Bekanntgabe der Erhöhung außerordentlich kündigen.

H.6.    Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von INMATEC.


I. Sonderbedingungen für Full – Service – Verträge    

I.1.    Vertragsgegenstand

I.1.01
Gegenstand des Vertrages ist die Wartung und Instandhaltung der im Full – Service – Schein aufgeführten technischen Anlagen. INMATEC schuldet im nachfolgend näher umschriebenen Rahmen ohne Berechnung gesonderter Kosten die Erhaltung eines möglichst störungsfreien Zustands der im Full – Service – Schein genannten Anlagen.
Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweils aus dem Full – Service – Schein.

I.1.02
INMATEC kann sich, sofern die Leistungen nicht von INMATEC selbst erbracht werden, geeigneter Fachleute
bedienen. Die Bezeichnung INMATEC steht im Rahmen der nachfolgenden Regelungen auch für von INMATEC mit
der Vertragserfüllung beauftragte Dritte.
Es werden aber in jedem Fall ausschließlich Original – INMATEC – Ersatzteile verwendet.

I.2.    Leistungsumfang

I.2.01
Im Rahmen des Vertrages führt INMATEC alle in den jeweiligen Betriebs- und Wartungsanleitungen der Firma INMATEC vorgesehenen Inspektionen und Wartungen sowie die anfallenden Reparaturen und den Austausch verschlissener Teile durch.

I.2.02
Der Kunde kann, solange der Full – Service – Vertrag läuft, wenn er nicht mehr im Besitz der für seine Anlagen maßgeblichen Betriebs- und Wartungsanleitung ist, gegen Vergütung der Selbstkosten ein neues Exemplar von INMATEC verlangen.

I.2.03
Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einem Haftungsausschluss von INMATEC. Ein derartiger Haftungsausschluss bedeutet auch, dass die aufgrund eines solchen Schadens notwendig gewordenen Reparaturen dem Kunden gesondert zu den Konditionen eines Wartungsvertrags (Teil H) berechnet werden.

I.2.04
INMATEC erstellt nach jeder Wartung ein Protokoll, das dem Auftraggeber ausgehändigt wird.

I.3.    Einschränkungen der Leistungspflicht
Die Leistungspflicht von INMATEC unterliegt folgenden Einschränkungen:

I.3.01
INMATEC schuldet aus diesem Vertrag nicht Reparaturen bei Schäden, die auf dem Zusammenwirken der unter Ziffer
I.1. genannten Vertragsgegenstände mit fehlerhaften anderen Anlagen, Maschinen oder Zubehörteilen beruhen.

I.3.02
Bei Fehlern, die auf dem Zusammenwirken der unter Ziffer I.1. genannten Vertragsgegenstände mit Anlagen, Maschinen oder Zubehörteilen beruhen, die nicht oder nicht zu diesem Zweck von INMATEC geliefert wurden, schuldet INMATEC eine von der Pauschale umfasste Reparatur nur, wenn die Eignung für ein derartiges Zusammenwirken von INMATEC vorher ausdrücklich erklärt wurde.

I.3.03
Eine von der Pauschale umfasste Reparaturpflicht im Sinne der Ziffer I.1. besteht auch nicht bei Fehlern, die durch äußere Einflüsse (Feuer, Wasser, Stoß, Schlag, Fall usw.) Bedienungsfehler, Schwankungen in der Netzspannung oder durch nicht vom Auftragnehmer beauftragte Personen verursacht worden sind.

I.3.04
Eine von der Pauschale umfasste Reparaturpflicht besteht auch nicht, wenn der Kunde eine der ihm nach Ziffer I.13.01 obliegende Mitteilungspflicht verletzt hat und bei Beachtung dieser Pflicht, eine Reparatur unnötig geworden wäre. Wird die Reparatur wegen der vorstehend genannten Obliegenheitsverletzung teurer als dies bei Beachtung der Mitteilungspflicht gewesen wäre, hat der Kunde INMATEC die Differenz zu erstatten.

I.3.05
Transportkosten des Auftraggebers werden von INMATEC nur übernommen, wenn der Vertragsgegenstand auf
ausdrückliche Veranlassung von INMATEC in deren Spezialwerkstatt gebracht wird.

I.3.06
Der Vertrag entbindet den Kunden nicht von der von ihm selbst zu beachtenden Sorgfalt hinsichtlich der Anlagen. Insbesondere obliegt es dem Kunden auch, aber nicht abschließend, die täglichen Öl- und Druckkontrollen durchzuführen.

I.4.    Ort und Zeit der Full–Service–Leistungen

I.4.01
Service- und Reparaturarbeiten werden beim Auftraggeber oder – wenn erforderlich – in der
Spezialwerkstatt von INMATEC durchgeführt.
INMATEC erbringt die nach Ziffer I.1. und I.2. geschuldeten Leistungen nach vorheriger Anmeldung innerhalb so kurzer Zeit, wie ihr dies unter Berücksichtigung ihrer Personalkapazität und unter Beachtung sonstiger gleichartiger Leistungen und der Beschaffungszeit für Ersatzteile möglich ist.

I.4.02
INMATEC wird beim Ausfall der Anlagen an Werktagen grundsätzlich binnen 24-Stunden nach Schadensmeldung mit der Behebung des Schadens beginnen und die Instandsetzung durchführen. Ausgenommen sind, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, Sonn- und Feiertage.

I.4.03
INMATEC wird sich ca. 2 Wochen vor einer erforderlichen Wartung oder Inspektion mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen, um den Tag der Wartung zu vereinbaren. Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin von Seiten des Auftraggebers nicht möglich sein, so muss dies INMATEC mindestens 8 Tage vorher mitgeteilt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Eingang der Mitteilung bei INMATEC. Wünscht der Auftraggeber die Durchführung der Service – Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

I.5.    Austausch von Teilen
Der Austausch von Teilen oder kompletten Baugruppen wird nicht gesondert berechnet. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von INMATEC über; dem Auftraggeber steht hierfür ein Erstattungsanspruch nicht zu. Ob zur Instandsetzung eine Reparatur oder ein Austausch von Teilen durchgeführt wird, liegt im freien Ermessen von INMATEC. Das gleiche gilt für die Frage, ob neue Ersatzteile oder gebrauchte Austauschteile verwandt werden.

I.6.    Sonstige Reparaturen
Der Auftraggeber kann INMATEC auch für Reparaturen in Anspruch nehmen, die nicht nach Ziffer I.1. und I.2.
geschuldet werden.
Diese Leistungen werden gesondert zu den Konditionen eines Wartungsvertrags berechnet (Teil H).

I.7.    Preisgestaltung

I.7.01
Der pauschale Preis ist die Gegenleistung für die von INMATEC geschuldete Wartungsbereitschaft und ist unabhängig davon zu entrichten, ob auch die Übrigen nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen tatsächlich notwendig werden.

I.7.02
Wird der Vertrag auf Betriebsstunden – Basis abgerechnet, so hat der Kunde, falls die für die jeweilige Anlage vereinbarte Grundlaufzeit binnen einer 12-monatigen Vertragsperiode überschritten wird, die Differenz zum im Vertrag vereinbarten Betriebsstunden – Satz nach zu entrichten. Wird die vereinbarte Grundlaufzeit je Maschine um mehr als 2000 Stunden unterschritten, wird die Differenz zum im Vertrag vereinbarten Betriebsstunden – Satz von der geschuldeten Pauschale in Abzug gebracht und mit der nächstjährigen Zahlung verrechnet.

I.8.    Wartezeiten
Wartezeiten vor Ausführung von angekündigten Arbeiten sind, soweit sie vom Auftraggeber zu vertreten sind, ebenso wie etwa erforderlich werdende Reisekosten, zusätzlich zu erstatten.

I.9.    Fälligkeit und Verzug
Der Pauschalpreis ist jährlich im Voraus an dem Tag und Monat fällig, der im Vertrag als Vertragsbeginn vereinbart ist. Im Falle des Verzugs, in den der Auftraggeber bezüglich seiner vorstehenden Zahlungspflicht auch ohne Mahnung nach Überschreitung des vorbezeichneten Zahlungstermins gerät, schuldet der Auftraggeber INMATEC Verzugszinsen..

I.10.    Haftungsbeschränkung
Unbeschadet der sich aus den Allgemeinen Leistungsbedingungen ergebenden Haftungs –Beschränkung
haftet INMATEC nicht für Störungen, die auf
– Änderungen der im Full – Service – Schein festgelegten Betriebsbedingungen ohne die ausdrückliche
Genehmigung von INMATEC
– vom Kunden, seinem Personal oder von Dritten zu vertretendes Verhalten
zurückzuführen sind.

I.11.    Teilnichtigkeit
Diesem Full – Service – Vertrag liegt das gesetzliche Leitbild des Werkvertrages zugrunde. Dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass eine Abnahme der von der INMATEC zu erbringenden Leistungen nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Pauschalpreises ist.

I.12.    Vertragsdauer / Preisänderung / Kündigung

I.12.01
Die Dauer des Full – Service – Vertrags beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragschließenden mindestens 3 Monate vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird, ist dann jedoch für beide Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.

I.12.02
Wenn Lohn, Material oder sonstige Kosten sich verändern, ist INMATEC zur entsprechenden Anpassung der Pauschale berechtigt. Eine derartige Anpassung kann jeweils nur bei Beginn eines Vertragsjahres vorgenommen werden.

I.12.03
Der Kunde kann den Vertrag im Falle der Erhöhung der Pauschale binnen 1 Monats nach der Bekanntgabe
der Erhöhung außerordentlich kündigen.

I.13.    Pflichten und Mitwirkung des Kunden

I.13.01
Der Auftraggeber hat INMATEC unverzüglich von folgenden Vorgängen zu unterrichten:
– Erhöhter Schallpegel oder Schwingungen
– Undichtigkeiten und Austritt von Flüssigkeiten
– Ausfall von Messinstrumenten
– Änderung im thermischen Verhalten
– Änderungen der Umweltbedingungen

I.13.02
Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern und den von INMATEC beauftragten Subunternehmern freien Zugang zu den Anlagen und stellt Hilfsmittel wie Hebegeräte, Elektrizität, Wasser, Schmier- und Betriebsstoffe usw. zur Verfügung.

I.13.03
Der Kunde ist verpflichtet, ein lückenloses Wartungsbuch für jede in den Vertrag einbezogene Anlage zu
führen, aus dem die täglichen Betriebsstunden und die täglichen Öl- und Druckkontrollwerte ersichtlich sind.

I.14.    Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von INMATEC.


N. Sonderbedingungen zur Export-Kontrolle    
– ACHTUNG! Wichtige Hinweise!

N.1.    Anwendungsbereich
Die nachstehenden Regelungen gelten ergänzend in den Fällen, in denen INMATEC grenzüberschreitende Leistungen erbringt. Dabei kann es sich um jegliche in den Abschnitten C. bis M. genannte Leistungsarten handeln.

N.2.    Diverse Vorschriften und Verbote

N.2.1
Die Verbringung / Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie, Dienstleistungen, technische Unterstützung etc.) zur Erfüllung des Vertrags unterliegt dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht und die Lieferung kann exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen.

N.2.2
Des Weiteren bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder, natürliche und juristische Personen sowie gegen Personenvereinigungen oder andere Parteien, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen.

N.2.3
Güter aus US-amerikanischer Herstellung, Güter mit einem Anteil von 10 bzw. 25 % an US-Gütern oder Güter von US-beherrschten Unternehmen können zusätzlich zu den oben genannten Gesetzen und Bestimmungen dem US-amerikanischen (Re-) Exportkontrollrecht unterliegen. Dies gilt auch für Produkte, die unter Verwendung von US-Lizenzen gefertigt werden.

N.2.4
Der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen anwendbare (Re-) Exportkontrollbestimmungen verstößt, welche u.a. sein können:
•    Die deutschen Exportkontrollbestimmungen (AWG, AWV, deutsche Ausfuhrliste) insbesondere die Verpflichtung, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 5 d I AWV genannt sind,
•    Die europäischen Exportkontrollbestimmungen, derzeit EG VO Nr. 428/2009 (Dual Use VO),
insbesondere die Verpflichtung, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland i. S. d. Art. 4 II der EG-Verordnung Nr. 428/2009, in einem Land der Länderliste K oder in der Volksrepublik China zukommen zu lassen,
•    Die US-(Re-) Exportbestimmungen.
Die vorstehenden Verbote gelten nur insoweit nicht, als der Vertragspartner über die entsprechenden erforderlichen Genehmigungen verfügt und diese INMATEC unverzüglich unaufgefordert zukommen lässt.

N.3. Hinweis- und Verpflichtungspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung / Weitervergabe der gelieferten Güter, seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben.

N.4.    Erkundigungspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) muss sich selbstständig über die einschlägigen Vorschriften erkundigen und ist für deren Einhaltung selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, die in N.2 genannten Rechtsvorschriften, die ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen, in der jeweils gültigen Fassung gegen sich gelten zu lassen.

N.5.    Endverbleibs - Dokumente
INMATEC kann vom Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) sogenannte Endverbleibs - Dokumente bzw. Endverwendungsdokumente verlangen, um den Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können.

N.6.    Haftung bei Verstoß
Der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) ist INMATEC gegenüber in vollem Umfang haftbar für Schäden, die INMATEC dadurch erleidet, dass der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) schuldhaft gegen die geltenden Exportbestimmungen verstößt.

N.7.    Vertragsvorbehalte / Durchführungsrisiko

N.7.1
Das auf einen unter diesen Abschnitt L. fallenden Vertrag abzielende Angebot und die Erfüllung eines
solchen Vertrags stehen unter dem Vorbehalt,
•    dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt werden und
•    dass keine sonstigen INMATEC als Ausführer bzw. Verbringer betreffenden rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und
•    dass keine von Lieferanten von INMATEC zu beachtenden (re-) exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

N.7.2
Falls eine ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung vom zuständigen Amt nicht erteilt wird, ist INMATEC nicht zur Lieferung verpflichtet. Bereits in diesem Zusammenhang angefallene Kosten auf Seiten des
Vertragspartners (Käufers, Bestellers, Empfängers) trägt der Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) selbst.

N.7.3
Verzögert sich eine Lieferung aufgrund eines erforderlichen Antrags- und behördlichen
Genehmigungsverfahrens, so wird INMATEC vom Vertragspartner (Käufer, Besteller, Empfänger) eine den Umständen des behördlichen Verfahrens Rechnung tragende, angemessene Verlängerung der Lieferfrist zugestanden.

N.7.4
Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, dass die von INMATEC zu liefernden Güter für einen anderen als dem der Exportkontrollprüfung zugrunde liegenden Verwendungszweck bestimmt sind oder sich andere exportkontrollrelevante Änderungen ergeben haben, die INMATEC verschwiegen oder bewusst nicht mitgeteilt worden sind, behält INMATEC sich das Recht vor, die Auslieferung zu stoppen und den Auftrag sofort zu stornieren, unabhängig von abgegebenen Angeboten, Lieferzusagen und sonstigen Vereinbarungen. Etwaige angefallene Kosten fallen zu Lasten des Vertragspartners (Käufers, Bestellers, Empfängers).

N.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von INMATEC.

 

 

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